Anwaltverein
Königs Wusterhausen Zossen

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Impressum

 

 

 

Satzung des Anwaltvereins Königs Wusterhausen - Zossen

 

gegründet am 17. Dezember 1992 in der Fassung des Beschlusses vom 15.12.1997, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Königs Wusterhausen unter der Registernummer 429

 I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 § 1

  1. Der Verein heißt „Anwaltverein Königs Wusterhausen/Zossen“. Er hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen. Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltverein  e. V. und des Landesverbandes Brandenburg im Deutschen Anwaltverein. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft in den Amtsgerichtsbezirken Königs Wusterhausen und Zossen, insbesondere durch

    -Förderung der Rechtspflege
    -Aus- und Fortbildung
    -Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der   Rechtsanwaltschaft
    -Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten in Königs Wusterhausen und Zossen
    -Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Brandenburg und dem Deutschen Anwaltverein

    Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den Amtsgerichtsbezirken.

    Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

 II. Mitgliedschaft

§ 2

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

§ 3

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt werden.

  2. Außerordentliches Mitglied kann werden
    a)  ein ordentliches Mitglied, das wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet oder seinen Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat,
    b)  ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, an dessen Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.

  3. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

  2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblichst zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.

§ 5

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

III. Vereinsorgane

§ 6

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus
                 dem Vorsitzenden,
                 zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
                 dem Schatzmeister und 
                 dem Schriftführer.

§ 8

  1. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht, ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  2. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.

  3. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmung von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für die schriftlichen Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

§ 9

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

  2. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied im Königs Wusterhausener Anwaltvereins e. V. ist.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 10

  1. Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

  2. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3 Mitgliedern verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb Monatsfrist nach Antragstellung, möglichst am Sitz des Vereins, stattzufinden.

§ 12

  1. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens drei Wochen vorher.

  2. Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 11 Absatz 2 unterstützt werden.

§13

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

§ 14

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

  2. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  3. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

  5. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

IV. Vereinsjahr

§ 15

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Auflösung des Vereins

 § 16

  1. Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieser Tagesordnung erfolgte.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

VI. Satzungsänderung

§ 17

Die Satzung wurde am 15.12.1997 nach Änderungen beschlossen.