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Anwaltverein
Königs Wusterhausen Zossen
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Impressum
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Satzung des Anwaltvereins
Königs Wusterhausen - Zossen
gegründet am 17. Dezember 1992 in der Fassung des
Beschlusses vom 15.12.1997, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts
Königs Wusterhausen unter der Registernummer 429
I.
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§
1
-
Der Verein heißt „Anwaltverein Königs
Wusterhausen/Zossen“. Er hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen. Er ist
Mitglied des Deutschen Anwaltverein e.
V. und des Landesverbandes Brandenburg im Deutschen Anwaltverein. Er soll im
Vereinsregister eingetragen werden.
-
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung
aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft in
den Amtsgerichtsbezirken Königs Wusterhausen und Zossen, insbesondere durch
-Förderung der Rechtspflege
-Aus- und Fortbildung
-Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der
Rechtsanwaltschaft
-Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten
in Königs Wusterhausen und Zossen
-Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber
der Justizverwaltung, den Kammern, dem Landesverband Brandenburg und dem
Deutschen Anwaltverein
Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in den Amtsgerichtsbezirken.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
-
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
-
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks
die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die
Mitglieder dem nicht widersprechen.
II.
Mitgliedschaft
§ 2
Der Verein besteht aus ordentlichen
Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder besitzen
jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.
§ 3
- Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt
werden.
-
Außerordentliches Mitglied kann werden
a) ein ordentliches Mitglied, das wegen hohen Alters oder wegen körperlicher
Leiden auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltschaft verzichtet
oder seinen Amtssitz an einem Ort außerhalb des Vereinsbezirks verlegt hat,
b) ein nicht im Vereinsbezirk zugelassener Rechtsanwalt, an dessen
Zulassungsort kein örtlicher Anwaltverein besteht.
-
Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu
beantragen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches
Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies
dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen
die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen
Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 4
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche
Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt
kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt
werden.
-
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblichst
zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit
mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied
aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des
Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung
beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung
hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.
§ 5
Die
Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
III. Vereinsorgane
§ 6
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
7
Der Vorstand besteht aus fünf von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die
Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus
dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
§ 8
-
Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsrecht, ansonsten
vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
-
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen
zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem
Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.
-
Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb
von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmung von ihm veranlasst. Beschlussfähig
ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre
Stimme abgeben. Für die schriftlichen Abstimmungen ist vom Vorsitzenden
eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach
Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
§ 9
-
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss
der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit
dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden
hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im vierten
Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.
-
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das
Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied im Königs Wusterhausener
Anwaltvereins e. V. ist.
-
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode
aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
§ 10
-
Auf die Mitgliederversammlung finden die
§§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
-
Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet
insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes, über
Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal festgesetzter
Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.
§
11
-
Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens
einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
-
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3
Mitgliedern verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb
Monatsfrist nach Antragstellung, möglichst am Sitz des Vereins,
stattzufinden.
§ 12
-
Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens drei Wochen vorher.
-
Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 11
Absatz 2 unterstützt werden.
§13
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an die
Mitglieder.
§ 14
-
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Vorsitzende.
-
Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluss, der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen.
-
Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss
über den Abstimmungsmodus.
-
Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom
Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll
beizufügen ist.
IV. Vereinsjahr
§ 15
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Auflösung des
Vereins
§
16
-
Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig,
wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung
der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieser
Tagesordnung erfolgte.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Satzungsänderung
§ 17
Die Satzung wurde am 15.12.1997 nach Änderungen
beschlossen.
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